AGB

Für alle Lieferungen und Leistungen gelten ausschließlich nachstehende Bedingungen, soweit nicht im Einzelfall ausdrücklich etwas anderes vereinbart worden ist und zwar auch dann, wenn wir anderslautenden Bedingungen des Kunden nicht widersprechen. Bedingungen des Kunden gelten nur, soweit wir sie ausdrücklich schriftlich anerkennen.

I. Angebote/Vertragsschluss:

1. Sämtliche Angebote sind freibleibend. Vertragliche Absprachen jeder Art sind nur rechtsverbindlich, wenn sie von uns ausdrücklich bestätigt worden sind oder der Gegenstand der Absprache zur Ausführung gelangt ist. Die von uns angebotenen Waren sind nur zum Laborbedarf bzw. für Forschungszwecke bestimmt und werden nicht an Privatpersonen verkauft. Bestellungen des Kunden werden nur angenommen, wenn der Kunde nachweist, dass er zum Kauf unserer Ware berechtigt ist. Für den Inhalt des Liefervertrages ist unsere Auftragsbestätigung maßgebend.

2. Unsere Muster und Proben sind unverbindliche Ansichtsmuster von allgemeinem Charakter und in keiner Weise für bestimmte Eigenschaften bindend. Analysedaten gelten ebenso wie andere Angaben zu unseren Produkten, insbesondere die in unseren Angeboten und Druckschriften enthaltenen Abbildungen, Mengen-,Gewichts- und Leistungsangaben, nur als Richtwerte und stellen keine Beschaffenheitsangaben dar, sofern sie nicht ausdrücklich schriftlich garantiert worden sind. Soweit für zulässige Abweichungen keine Grenzen in der Auftragsbestätigung festgelegt sind und sich keine aus ausdrücklich anerkannten Kundenspezifikationen ergeben, sind in jedem Falle branchenübliche Abweichungen zulässig. Die Beschaffenheit, Eignung, Qualifikation und Funktion sowie der Verwendungszweck unserer Waren bestimmen sich ausschließlich nach unseren Leistungsbeschreibungen und technischen Qualifikationen. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung durch uns oder Dritte stellen keine Beschaffenheitsangabe der Ware dar.

3. Garantien über die Beschaffenheit oder Haltbarkeit unserer Waren müssen in der Auftragsbestätigung ausdrücklich als solche gekennzeichnet sein. Bei der Lieferung von Mustern oder Proben gilt deren Beschaffenheit nicht als garantiert, es sei denn, dass anderes in der Auftragsbestätigung ausdrücklich bestimmt ist.

II. Lieferfrist, Lieferausfall:

1. Lieferfristen und Liefertermine, die in der Auftragsbestätigung nicht ausdrücklich als fest bezeichnet sind, gelten stets nur als annähernd. Sie beziehen sich auf den Zeitpunkt der Absendung und sind mit Meldung der Versandbereitschaft eingehalten. Nach Ablauf der Lieferfristen und Liefertermine kann der Kunde uns eine angemessene Frist zur Lieferung setzen, mit deren Ablauf wir in Verzug geraten. Lieferfristen beginnen nicht zu laufen, bevor der Kunde nicht die von ihm zu beschaffenden Unterlagen beigebracht hat und nicht eine Anzahlungsleistung bei uns eingegangen ist, sofern eine Anzahlung vereinbart ist.

2. Durch Fälle höherer Gewalt, wie z. B. Betriebsstörungen aller Art, behördliche Anordnungen, Transportverzögerungen, rechtmäßige Streiks, Krieg, Aussperrungen oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses unvorhersehbare Ereignisse, die wir trotz der nach den Umständen des Einzelfalls zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden konnten, unabhängig davon, ob bei uns oder bei unserem Lieferanten oder Unterlieferanten (Selbstbelieferungsvorbehalt), verlängern sich diese Lieferfristen/-termine um die Dauer der Behinderung und eine angemessene Anlaufzeit. Führt eine solche Störung zu einem Leistungsaufschub von mehr als vier Monaten, können beide Parteien vom Vertrag zurücktreten. Wird infolge der genannten Umstände die Lieferung, ohne dass wir dies zu vertreten haben, unmöglich oder unzumutbar, sind wir berechtigt, wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Dem Kunden stehen in diesem Fall keine Schadensersatzansprüche gegen uns zu. Eventuelle gesetzliche Rücktrittsrechte bleiben hiervon unberührt.

3. Geraten wir aus sonstigen Gründen in Lieferverzug oder wird uns die Lieferung unmöglich, haften wir für Schadensersatzansprüche nur nach Maßgabe von Ziff. VII.3. und VII.4. Der von uns zu ersetzende Verzugsschaden ist begrenzt auf 0,5 % des Wertes der nicht rechtzeitigen Lieferung oder Teillieferung für jede vollendete Woche, höchstens jedoch auf 5 % des Wertes der verspäteten (Teil-) Lieferung.

4. Wir sind zu handelsüblichen Teillieferungen und -leistungen berechtigt, es sei denn, die Teillieferung oder -leistung ist für den Kunden unzumutbar oder vertraglich ausgeschlossen.

5. Jede Lieferung gilt als selbstständiges Geschäft. Bei Abschlüssen mit fortlaufender Auslieferung sind uns Abruf und Einteilungen für ungefähr gleiche Monatsmengen aufzugeben, und zwar spätestens vier Wochen vor Beginn des jeweiligen Liefermonats. Wird nicht rechtzeitig abgerufen oder eingeteilt, so sind wir nach angemessener Nachfristsetzung nach unserer Wahl berechtigt, selbst einzuteilen und die Ware zu liefern oder die Erfüllung des rückständigen Teils des Abschlusses endgültig zu verweigern und Schadensersatz zu verlangen.

III. Gefahrübergang und Versendung:

1. Die Gefahr geht in jedem Fall mit der Übergabe der Ware an den Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit dem Verlassen unseres Lagers auf den Kunden über. Verzögert sich die Versendung trotz Versandbereitschaft aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, erfolgt der Gefahrübergang mit der Anzeige der Versandbereitschaft. Lagerkosten nach Gefahrübergang trägt der Kunde.

2. Versandart und Verpackung unterstehen unserem Ermessen. Sämtliche Versendungskosten sind vom Kunden zu tragen, wenn nichts Abweichendes vereinbart wurde. Dabei sind die am Tag der Auslieferung geltenden Frachttarife, Zollsätze und sonstigen bei der Versendung anfallenden Gebühren maßgeblich. Die Versicherung der Ware gegen Transportschäden und sonstige Risiken erfolgt, falls nicht anderes vereinbart wird, nur auf ausdrücklichen Wunsch und auf Kosten des Kunden.

3. Verweigert der Kunde die Annahme der Ware oder verzögert sich die Versendung der Lieferung aus sonstigen Gründen, die beim Kunden liegen, erfolgt der Gefahrübergang mit Beginn des Annahmeverzugs des Kunden. Lagerkosten nach Gefahrübergang trägt der Kunde. Wir sind berechtigt, Lagerkosten pauschal mit 0,5 % des Rechnungsbetrages für jeden Monat zu berechnen, es sei denn, der Kunde weist einen geringeren Schaden nach. Es ist uns unbenommen, einen tatsächlich höheren Schaden geltend zu machen. Außerdem können wir dem Kunden eine Nachfrist von 14 Tagen setzen und nach ergebnislosem Ablauf der Frist vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz statt der Leistung verlangen.

IV. Preise:

1. Die Lieferung erfolgt auf Grundlage der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Preislisten oder der bei Vertragsschluss vereinbarten Preise. Preise verstehen sich, soweit nichts anderes vereinbart wurde, als Nettopreise in Euro „ex works“ (Incoterms 2010) in Hamburg ohne Verpackung zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer sowie etwaiger sonstiger für die Ausführung der Bestellung anfallenden Steuern und Abgaben.

2. Über die schriftlich vereinbarten Skonti hinausgehende und sonstige Abzüge sind nicht statthaft.

3. Wenn sich nach Abschluss des Vertrages die für die Bestimmung des Entgeltes maßgeblichen Verhältnisse, insbesondere Kosten für Material, Löhne, Transport und von uns zu tragende öffentliche Abgaben, in einer Weise verändern, die für uns weder vorhersehbar noch zu vertreten ist, so behalten wir uns das Recht vor, unsere Preise im gleichen Verhältnis anzupassen. Sofern die vorgenannten Verhältnisse zu einer Reduzierung der Kosten führen, verpflichten wir uns, unsere Preise im gleichen Verhältnis gegenüber dem Kunden zu senken. Kostenerhöhungen beziehungsweise Kostensenkungen werden dem Kunden auf Verlangen nachgewiesen. Im Falle einer Preissteigerung von mehr als 10 % seit Abschluss des Vertrages hat der Kunde das Recht, von dem Vertrag zurückzutreten.

V. Zahlungsverzug/Aufrechnung/Zurückbehaltung/Konzernverrechnung/Abtretung:

1. Unsere Rechnungen können auch auf elektronischem Wege übermittelt werden.

2. Der Kaufpreis ist innerhalb von 15 Tagen nach Rechnungsdatum zu zahlen. Bei Überschreitung dieses Zahlungsziels sind wir ohne Mahnung berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu verlangen. Ein weiterer Verzugsschaden wird dadurch nicht berührt.

3. Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Kunden oder die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten, entscheidungsreif oder rechtskräftig festgestellt sind.

4. Wir sind zur Aufrechnung auch mit solchen Forderungen berechtigt, die den mit uns verbundenen Unternehmen, insbesondere unseren Mutter-, Schwester- und Tochtergesellschaften, gegenüber dem Kunden zustehen und zwar, soweit gesetzlich zulässig, auch gegen solche Forderungen, die die mit dem Kunden verbundenen Unternehmen etc. uns gegenüber besitzen.

5. Der Kunde ist nicht berechtigt, Forderungen aus diesem Vertrag ohne unsere schriftliche Zustimmung an Dritte abzutreten.

6. Wenn der Kunde auch nur mit einer Zahlung in Verzug gerät oder Umstände bekannt werden, die geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Kunden berechtigterweise in Zweifel zu ziehen, werden unsere gesamten Forderungen sofort zur Zahlung fällig. Dies gilt auch dann, wenn diese Umstände schon bei Bestellung der Ware vorlagen, uns jedoch nicht bekannt waren oder bekannt sein mussten. Ferner sind wir in einem solchen Fall berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung auszuführen; der Kunde verpflichtet sich, die Vorauszahlung zu leisten.

VI. Eigentumsvorbehalt:

1. Der folgende Eigentumsvorbehalt dient der Sicherung aller unserer jeweils bestehenden derzeitigen und künftigen Forderungen gegen den Kunden aus der zwischen den Vertragspartnern bestehenden laufenden Geschäftsbeziehung, einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent (nachfolgend „gesicherte Forderungen“). Sämtliche von uns gelieferte Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung aller gesicherten Forderungen unser Eigentum. Die Ware sowie die nach den nachfolgenden Bestimmungen an ihre Stelle tretende, vom Eigentumsvorbehalt erfasste Ware werden nachfolgend „Vorbehaltsware“ genannt.

2. Der Kunde ist verpflichtet, die Ware ausreichend gegen die üblichen Gefahren zu versichern.

3. Eine Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt für uns als Hersteller im Sinne von § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Be- und verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware gemäß Ziff. VI.1. Bei Be- und Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware durch den Kunden mit Waren anderer Herkunft zu einer neuen Sache bzw. zu einem vermischten Bestand steht uns das Miteigentum daran zu, und zwar im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zur Zeit der Lieferung zu dem Wert der anderen verarbeiteten bzw. vermischten Waren im Zeitpunkt der Bearbeitung, Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung. Der Miteigentumsanteil gilt als Vorbehaltsware gemäß Ziff. VI.1. Für den Fall, dass kein solcher Eigentumserwerb bei uns eintreten sollte, überträgt der Kunde bereits jetzt sein künftiges Eigentum oder – im oben genannten Verhältnis – sein Miteigentum an der neu geschaffenen Sache bzw. an dem vermischten Bestand zur Sicherheit an uns. Wir nehmen diese Übertragung an.

4. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Sachen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist eine der anderen Sachen als Hauptsache im Sinne des § 947 BGB anzusehen, so überträgt der Kunde bereits jetzt, soweit die Hauptsache ihm gehört, anteilig das Miteigentum an der einheitlichen Sache in dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zur Zeit der Lieferung zum Wert der Ware an uns. Wir nehmen diese Übertragung an. Der Miteigentumsanteil gilt als Vorbehaltsware gemäß Ziff. VI.1.

5. Der Kunde hat die Vorbehaltsware für uns unentgeltlich zu verwahren. Auf Verlangen sind uns jederzeit am Ort der jeweiligen Lagerung eine Bestandsaufnahme und eine ausreichende Kennzeichnung zu ermöglichen. Die Vorbehaltsware darf vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet noch zur Sicherheit übereignet werden. Von Pfändungen oder anderen Beeinträchtigungen unserer Rechte durch Dritte muss uns der Kunde unverzüglich unter Angabe aller Einzelheiten benachrichtigen, die es uns ermöglichen, mit allen rechtlichen Mitteln dagegen vorzugehen.

6. Der Kunde darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Bedingungen und unter Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts in dem von uns gezogenen Umfang veräußern, wenn sichergestellt ist, dass seine Forderungen aus der Weiterveräußerung gemäß Ziff. VI.7. auf uns übergehen.

7. Im Fall der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Kunde bereits jetzt sicherungshalber die hieraus entstehende Forderung gegen den Erwerber sowie diejenigen Forderungen, die an Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen, wie z.B. Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstörung, einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent an uns ab. Wir nehmen diese Abtretung an.

8. Zur Abtretung der Forderungen an Dritte ist der Kunde nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung berechtigt.

9. Veräußert der Kunde die Vorbehaltsware zusammen mit anderen nicht von uns gelieferten Waren, so gilt die Abtretung der Forderung aus der Weiterveräußerung nur in Höhe des Rechnungswertes unserer Vorbehaltsware zur Zeit der Lieferung. Bei der Veräußerung von Waren, an denen wir Miteigentum gemäß Ziff. VI.3. und 4. haben, gilt die Abtretung in Höhe dieses Miteigentumsanteils.

10. Besteht zwischen dem Kunden und dessen Abnehmer ein Kontokorrentverhältnis nach § 355 HGB, bezieht sich die uns vom Besteller im Voraus abgetretene Forderung auch auf den anerkannten Saldo sowie im Fall der Insolvenz des Abnehmers auf den dann vorhandenen „kausalen“ Saldo. Der Kunde ist bis auf Widerruf berechtigt, Forderungen aus den Weiterveräußerungen gemäß Ziff. VI.6. bis VI.9. einzuziehen.

11. Erfüllt der Kunde seine Verpflichtungen aus diesem Vertrag oder anderen Verträgen mit uns nicht oder werden uns Umstände bekannt, die seine Kreditwürdigkeit erheblich mindern, so (a) können wir die Weiterveräußerung, die Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware sowie deren Vermischung oder Verbindung mit anderen Waren untersagen; (b) können wir von diesem Vertrag zurücktreten; dann erlischt das Recht des Kunden zum Besitz der Vorbehaltsware und wir können die Vorbehaltsware herausverlangen; wir sind dann berechtigt, das Betriebsgelände des Kunden zu betreten und die Vorbehaltsware auf Kosten des Kunden in Besitz zu nehmen und sie, unbeschadet der Zahlungs- und sonstigen Verpflichtungen des Kunden, durch freihändigen Verkauf oder im Wege einer Versteigerung bestmöglich zu verwerten; den Verwertungserlös rechnen wir dem Kunden nach Abzug entstandener Kosten auf seine Verbindlichkeiten an; einen etwaigen Überschuss zahlen wir ihm aus; (c) hat uns der Kunde auf Verlangen die Namen der Schuldner der an uns abgetretenen Forderungen mitzuteilen, damit wir die Abtretung offenlegen und die Forderungen einziehen können; alle uns aus Abtretungen zustehenden Erlöse sind uns jeweils sofort nach Eingang zuzuleiten, wenn und sobald Forderungen unsererseits gegen den Kunden fällig sind; (d) sind wir berechtigt, die erteilte Einzugsermächtigung zu widerrufen.

12. Übersteigt der Wert der uns zustehenden Sicherheiten die Forderungen insgesamt um mehr als 15 %, sind wir auf Verlangen des Kunden insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.

VII. Gewährleistung/Verjährung:

1. Die von uns gelieferte Ware ist, auch wenn Typ- oder Ausfallmuster übermittelt worden sind, unverzüglich nach Ablieferung sorgfältig zu untersuchen und, falls sich Mängel zeigen sollten, unverzüglich – spätestens jedoch innerhalb einer Frist von 7 Tagen bei uns eingehend – schriftlich zu rügen, andernfalls gilt die Ware als genehmigt. Wenn der Mangel bei der Untersuchung nicht erkennbar war, ist er unverzüglich, spätestens innerhalb einer Frist von 7 Tagen nach Entdeckung des Mangels bei uns eingehend zu rügen. Die gelieferten Waren sind nur zum Laborbedarf bzw. für Forschungszwecke bestimmt. Eine Haftung für anderweitige Verwendung, z. B. für medizinische Zwecke, ist ausgeschlossen.

2. Bei berechtigter und fristgerechter Mängelrüge leisten wir Nacherfüllung nach unserer Wahl durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau der mangelhaften Sache noch den erneuten Einbau, wenn der Lieferer ursprünglich nicht zum Einbau verpflichtet war. Die Nacherfüllung erfolgt am Ort der ursprünglichen Lieferung; sie gilt frühestens nach drei erfolglosen Versuchen als fehlgeschlagen. Die vorstehenden Bestimmungen enthalten abschließend die Gewährleistung für unsere Waren. Schadensersatzansprüche wegen Mängeln stehen dem Kunden nur zu, soweit unsere Haftung nicht nach Maßgabe von Ziff. VII.3. und VII.4. ausgeschlossen oder beschränkt ist. Weitergehende oder andere als die in dieser Ziffer VII geregelten Ansprüche wegen eines Mangels sind ausgeschlossen.

3. Gewährleistungsansprüche verjähren innerhalb von 1 Jahr ab Ablieferung der Ware. Davon unberührt bleiben die gesetzlichen Verjährungsfristen in den Fällen arglistigen Verschweigens sowie Ansprüche eines Lieferregresses gemäß §§ 478, 479 BGB.

4. Wir haften nur für grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz sowie bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Besteller regelmäßig vertrauen darf („Kardinalpflicht“). Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer Kardinalpflicht ist unsere Haftung auf bei Vertragsschluss vorhersehbare, vertragstypische Schäden begrenzt. Die vorgenannten Haftungsbeschränkungen bzw. -ausschlüsse gelten nicht bei arglistigem Verschweigen von Mängeln, der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos, für die Haftung aufgrund des Produkthaftungsgesetzes sowie für Körperschäden (Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit). Soweit unsere Haftung beschränkt oder ausgeschlossen ist, gilt dies auch für die Haftung unserer Arbeitnehmer, Vertreter oder Erfüllungsgehilfen.

5. Mit Ausnahme von Ansprüchen aus unerlaubter Handlung verjähren Schadensersatzansprüche des Kunden, für die nach dieser Bestimmung die Haftung beschränkt ist, in einem Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn.

6. Der Kunde ist vor unserer Inanspruchnahme verpflichtet, zunächst sämtliche in Betracht kommenden Ansprüche gegenüber unserem Vorlieferanten zu verfolgen. Zu diesem Zweck verpflichten wir uns gegenüber dem Kunden zur Abtretung etwaiger Gewährleistungs- und Ersatzansprüche, die uns gegenüber unseren Vorlieferanten zustehen. Der Kunde ist verpflichtet, die Ansprüche auch gerichtlich zu verfolgen. Wenn die Inanspruchnahme unseres Vorlieferanten erfolglos bleibt, ist der Kunde berechtigt, uns nach Maßgabe von Ziff. VII.4. und 5. in Anspruch zu nehmen.

VIII. Beratung:

Wir sind nach bestem Wissen bemüht, technische Ratschläge für die Verwendung unserer bzw. der von uns vertriebenen Produkte zu geben. Diese Ratschläge erfolgen kostenlos und stellen nur unsere Erfahrungswerte dar, die nicht als zugesichert gelten; sie begründen keine Ansprüche gegen uns, und zwar auch nicht in Bezug auf etwaige Schutzrechte Dritter. Der Kunde wird insbesondere nicht davon befreit, sich von der Eignung durch eine Prüfung zu überzeugen. Sollten dem Kunden dennoch Schadensersatzansprüche zustehen, finden Ziff. VII.4. und VII.5. Anwendung.

IX. Erfüllungsort, anwendbares Recht und Gerichtsstand:

1. Erfüllungsort für sämtliche Lieferungs- und Zahlungsverpflichtungen ist Hamburg.

2. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus den Geschäftsbeziehungen ist, wenn wir Kläger sind, nach unserer ersten Wahl entweder Hamburg oder der Sitz des Kunden, sonst immer ausschließlich unser Geschäftssitz. Gesetzliche Regelungen über ausschließliche Zuständigkeiten bleiben unberührt. Diese Gerichtsstandsvereinbarung gilt nur, sofern der Kunde Kaufmann ist oder keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat.

3. Die Beziehung zwischen uns und dem Kunden unterliegt ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das UN-Kaufrecht (CISG) sowie sonstige, auch künftige zwischenstaatliche oder internationale Übereinkommen finden, auch nach ihrer Übernahme in das deutsche Recht, keine Anwendung.

X. Schlussvorschriften:

Sind oder werden einzelne Bestimmungen dieser Liefer- und Zahlungsbedingungen oder des Liefervertrages unwirksam, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen gilt als vereinbart, was ihrem Zweck und Sinngehalt entspricht. Gleiches gilt für etwaige Lücken dieses Vertrages.

Hamburg, Januar 2017

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